Bundesratsentscheid vom 4. November 2020

Neu haben auch Selbständigerwerbende, die indirekt von den Pandemiemassnahmen betroffen sind, Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Das heisst konkret, nicht nur jene Betriebe, die schliessen müssen, erhalten eine Entschädigung, sondern auch jene, die Umsatzeinbussen erleiden. Wer Umsatz-, Lohn- oder Einkommenseinbussen von mehr als 55 Prozent hat, erhält die Corona-Erwerbsausfallentschädigung.

Ausserdem erhalten neu auch Personen in einer arbeitgeberähnlichen Funktion die Corona-Erwerbsausfallentschädigung

Sind Sie indirekt von den Pandemiemassnahmen betroffen?

Wenn Sie als selbständigerwerbende Person Ihren Betrieb zwar nicht schliessen müssen, aber Umsatz-, Lohn- oder Einkommenseinbussen von mehr als 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 verzeichnen, haben Sie neu Anspruch auf die Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem 17. September 2020 und ist befristet bis zum 30. Juni 2021. Der Bundesrat sieht vor, dass die Entschädigung jeden Monat neu beantragt werden muss.

Die meisten Sozialämter der Kantone werden ein Frmular aufschalten, mit dessen Hilfe der Antrag gestellt werden kann. Die umfassenden Formulare des Bundesamts für Sozialversicherungen stehen bereits zur Verfügung. Eine schnellere Anmeldung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Auszahlung. Die technischen Voraussetzungen für die Auszahlung dieser erweiterten Leistung sind aktuell noch nicht gegeben.

Die Informationen des Bundes auf der Homepage des BSV

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