Ab Montag, 13. September 2021 wird die Zertifikatspflicht ausgedehnt. Personenbezogenen Dienstleistungen wie z.B. therapeutische Angebote, sind von der Zertifikatspflicht ausgenommen (siehe FAQ). KomplementärTherapeutInnen können Einzelbehandlungen also weiterhin anbieten, ohne dass KlientInnen ein Covid-Zertifikat vorweisen müssen. Sofern sowohl KlientIn als auch TherapeutIn über ein aktuell gültiges Covid-Zertifikat verfügen, kann während der Behandlung auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Angesichts der zirkulierenden Delta-Variante ist eine Behandlung mit Maske weiterhin vorzuziehen, zwingend ist das Tragen einer Maske im Eingangsbereich/Wartezimmer (öffentlich zugängliche Bereiche von Einrichtungen und Betrieben, Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Bewegungskurse mit Gruppen unter 30 Personen, die sich regelmässig treffen, sind von der Zertifikatspflicht befreit. Gruppentherapien in gleichbleibenden Kleingruppen können somit ohne Zertifikat angeboten werden (siehe FAQ).

Zusätzlich zu den nationalen Vorgaben sind die kantonalen Weisungen am Praxisstandort zu beachten, welche die Vorgaben des Bundes verschärfen können. Alle Praktizierenden sind aufgerufen, sich eigenverantwortlich über die aktuellen Weisungen im Kanton ihres Praxisstandort auf dem Laufenden zu halten.

Das Schutzkonzept KomplementärTherapie der OdA KT (siehe unten) dient als Hilfestellung für die Erstellung bzw. Aktualisierung des eigenen Schutzkonzeptes.

Link zur OdA KT Site