Ab dem 1. März 2021 können Dienstleistungen wieder ohne zeitliche Einschränkungen angeboten werden. Somit dürfen alle Therapeut/innen ihre Praxis uneingeschränkt auch nach 19 Uhr sowie sonntags öffnen.

Die beiden relevanten Artikel der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Art. 5e und 5f) sind nicht im Änderungserlass enthalten, weil ihre Geltungsdauer seit ihrem Inkrafttreten auf den 28. Februar 2021 beschränkt waren. Sie fallen ab dem 1. März 2021 automatisch ersatzlos dahin.

Keine Änderungen für den Betrieb der Praxis

Die Umsetzung eines Schutzkonzepts gemäss Vorgaben des Bundes bleibt weiterhin die Voraussetzung für den Betrieb der Praxis. Die Betreiber der Einrichtungen sind für die Erfüllung der Vorgaben und deren Einhaltung verantwortlich.

Die Site der OdA: https://www.oda-kt.ch/infos-fuer-praktizierende/coronavirus/

Der Newsletter von asca:
https://mailchi.mp/asca.ch/coronavirus-lockerung-der-massnahmen-510618?e=ec04e18cff