Wir haben neue Meldungen von OdA KT erhalten und stellen Sie Euch hier zur Verfügung:

Corona News 17. Juli 2020

OdA KT Niklaus Konrad-Strasse 26
4500 Solothurn
041 511 43 50
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www.oda-kt.ch

Inhalt

o Mitwirkungspflicht bei der Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes für Selbständige
o Präzisierung zur Verrechnung von Schutzmaterial

Weiterführende Informationen, Links und Downloads zum Thema Coronavirus finden Sie auf der Website der OdA KT unter der Rubrik Infos für Praktizierende – Coronavirus:
https://www.oda-kt.ch/infos-fuer-praktizierende/coronavirus/

Mitwirkungspflicht bei der Verlängerung
des Corona-Erwerbsersatzes für Selbständige

In den Corona News vom 30. Juni und vom 3. Juli haben wir darüber informiert, dass erstens
der Anspruch auf Erwerbsersatz bis zum 16. September verlängert wurde und zweitens, dass
wer aufgrund der provisorischen Einschätzung gegenüber dem definitiven AHV-pflichtigen
Einkommen benachteiligt wurde, bis zum 16. September beim zuständigen Amt mit einer de-
finitiven Steuerveranlagung eine Korrektur verlangen kann.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Verlängerung des Anspruchs auf Erwerbsausfall-
entschädigung für diejenigen Personen gedacht ist, die auch über den 16. Mai hinaus real
Umsatzeinbussen im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen erleiden oder erlitten ha-
ben. Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht sind die Bezüger*innen von Er-
werbsersatzleistungen daher aufgefordert, der zuständigen kantonalen Stelle zu mel-
den, wenn und ab wann sie keinen Verdienstausfall mehr erleiden.
Viele Kantone haben entsprechende Formulare oder Links aufgeschaltet, wobei sie zum Teil
sehr unterschiedliche Formulierungen verwenden. Die Meinung ist aber letztlich immer die
gleiche, nämlich der Verweis auf die Mitwirkungspflicht und die Aufforderung, keine Ersatz-
zahlungen einzufordern, wenn diese nicht mehr gerechtfertigt sind.
Die OdA KT erachtet es als ihre Pflicht, auf diese Einschränkung aufmerksam zu machen.
Grundsätzlich gilt aber nach wie vor die Weiterzahlung der Entschädigung bis zum 16. Sep-
tember.

Präzisierung zur Verrechnung von Schutzmaterial

Da nach wie vor Unsicherheit bezüglich Verrechnung von Schutzmaterial besteht, hat das
Versicher-Team Komplementärmedizin eine einheitliche Handhabung beschlossen.
Der bisher von der OdA KT kommunizierte Grundsatz, dass Schutzmaterial unter der Tarif-
ziffer 999 mit der Erwähnung “Verbrauchsmaterial” in Rechnung gestellt oder für die Dauer
der Massnahmen in den Stundenansatz inkludiert werden kann, ist weiterhin gültig.
Das Versicher-Team Komplementärmedizin* hat jedoch die Handhabung wie folgt präzisiert:

  • Schutzmaterial für Therapeut*innen kann bei Bedarf im Honoraransatz inkludiert
    werden. Zu beachten sind dabei allfällige maximal akzeptierte Honoraransätze einiger
    Versicherer.
  • Allfälliges Schutzmaterial für Klient*innen soll separat via Freitext über den Tarif
    999 in Rechnung gestellt werden.

Die Verrechnung von Schutzmaterial für Klient*innen über den Tarif 999 bedeutet nicht auto-
matisch eine Kostenübernahme durch den Versicherer. Die OdA KT empfiehlt, die Klient*in-
nen transparent über (mögliche) Zusatzkosten zu informieren.

* Das Versicherer-Team Komplementär-Medizin umfasst folgende Versicherer: Assura, Con-
cordia, CSS, Groupe Mutuel, Helsana, ÖKK, Sanitas, SWICA, Sympany und Visana.

Das Schreiben der OdA KT als pdf